Der Start ins Schulleben – Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Schulanmeldung

Der Übergang vom Kindergarten in die Grundschule ist für die Kinder und auch die Familien ein großer Lebenswendepunkt, der oftmals mit vielen neuen Herausforderungen und Fragen einhergeht. Daher möchten wir Ihnen gerne folgende Informationen geben:

Wann wird mein Kind schulpflichtig?

In Nordrhein-Westfalen wird jedes Kind, das bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollendet hat, zum 1. August des gleichen Jahres schulpflichtig. Alle Kinder, die am 1. Oktober oder später sechs Jahre alt werden, sind erst im folgenden Kalenderjahr schulpflichtig.

Bis zum 15. November eines Jahres müssen alle Kinder angemeldet sein, die im folgenden Jahr schulpflichtig sind. (Als Beispiel: Kinder, deren Schulpflicht am 01.08.2025 beginnt, müssen bis spätestens 15.11.2024 an der gewünschten Grundschule angemeldet werden.)

Wenn Ihr Kind schulpflichtig wird, erhalten Sie zeitgerecht vor dem Anmeldeverfahren ein Schreiben von einer Grundschule, die in Ihrem Einzugsbereich liegt. In diesem Schreiben werden Sie über alle Einzelheiten zur Anmeldung informiert. 

Kinder, die nach dem Einschulungsstichtag, dem 30.09., geboren sind, können auf Antrag der Eltern / Erziehungsberechtigten eingeschult werden. Dafür muss ein formloser Antrag an eine Grundschule der Wahl gerichtet werden. Die Schulleitung entscheidet nach eingehender Beratung mit den Eltern über die Aufnahme des Kindes. Als Entscheidungshilfe kann die Schulleitung ein schulärztliches oder im Einzelfall auch ein schulpsychologisches Gutachten heranziehen. Eine Aufnahme ist immer dann möglich, wenn erwartet werden kann, dass das Kind erfolgreich in der Schule mitarbeiten wird. Eine Altersbegrenzung nach unten besteht dabei in Nordrhein-Westfalen nicht. Quelle: Schulministerium NRW

Nach geltender Rechtslage können schulpflichtige Kinder nur aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleitung auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens. Die Eltern sind anzuhören (§ 35 Absatz 3 Satz 1-3 Schulgesetz). Quelle: Schulministerium NRW – Weitere Informationen dazu: Schulministerium NRW

Wo finde ich die Grundschule, die in meinem Einzugsbereich liegt?

Hier können Sie die (Grund-)Schule finden, die in der Nähe Ihres Wohnortes bzw. in Ihrem Einzugsbereich liegt

Wann melde ich mein Kind an einer Grundschule an?

Wenn Ihr Kind schulpflichtig wird erhalten Sie zeitgerecht vor dem Anmeldeverfahren ein Schreiben von einer Grundschule, die in Ihrem Einzugsbereich liegt. In diesem Schreiben werden Sie über alle Einzelheiten zur Anmeldung informiert. Bis zum 15. November eines Jahres müssen alle Kinder angemeldet sein, die im folgenden Jahr schulpflichtig sind. (Als Beispiel: Kinder, deren Schulpflicht am 01.08.2025 beginnt, müssen bis spätestens 15.11.2024 an der gewünschten Grundschule angemeldet werden.)

Auf Grund der freien Schulwahl können Sie Ihr Kind an Ihrer Wunschschule anmelden. Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin zur Anmeldung im jeweiligen Schulsekretariat der Grundschule.

Benötige ich einen Termin zur Anmeldung?

Ja! Bitte vereinbaren Sie mit dem Schulsekretariat der ausgewählten Grundschule einen Termin zur Anmeldung.

Was muss ich zur Anmeldung an einer Grundschule mitnehmen?

Bitte bringen Sie (als Eltern / Erziehungsberechtigte*r) zur Anmeldung folgendes mit:

  1. den farbigen Anmeldeschein und die Unterlagen, die Sie per Briefpost erhalten haben,
  2. die Geburtsurkunde Ihres Kindes,
  3. den Impfpass Ihres Kindes,
  4. mögliche Beobachtungsbogen des Kindergartens (SEIS, SISMIK o.ä.),
  5. sowie evtl. Ihr Kind.

Die Schulleitung der ausgewählten Schule entscheidet über die Aufnahme der Schülerin / des Schülers in die Schule.

Kann ich mein Kind an zwei Grundschulen gleichzeitig anmelden?

Nein, das ist nicht möglich, da Sie nur einen Anmeldeschein erhalten.

Hat mein Kind Anspruch auf einen Schulplatz?

„Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger keinen Schuleinzugsbereich gebildet hat.“ (-> Quelle: § 46 Abs. 3 SchulG NRW i. V. m. § 1 Abs. 2 S. 1 AO-GS)

Es ist auf jeden Fall sichergestellt, dass jedes schulpflichtige Kind einen Platz an einer Grundschule erhält, denn es gilt die Schulpflicht.

Haben Kinder, die im Einzugsbereich einer Grundschule wohnen, bei der Schulplatzvergabe Vorrang vor den Kindern, die nicht im Einzugsbereich wohnen?

Ja. Grundsätzlich haben Kinder, die im Einzugsbereich einer Grundschule wohnen – im Rahmen der Aufnahmekapazitäten der Schule – Vorrang vor den Kindern, die nicht im Einzugsbereich wohnen. Es sind jedoch auch Ausnahmen möglich, wie zum Beispiel im Falle eines Härtefalls.

Was ist ein Härtefall?

Ein Härtefall ist dann anzunehmen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der erheblich vom gesetzlich vorgesehenen Normalfall abweicht. Diese außergewöhnlichen individuellen Sondersituationen, die zum Beispiel in der Person des Kindes selbst und / oder in seiner familiären Situation liegen können, können eine Ausnahme hinsichtlich einer Aufnahme in einer bestimmten Schule rechtfertigen. Es bedarf somit einer außergewöhnlichen Sondersituation eines einzelnen angemeldeten Kindes, in der es individuelle Gründe gibt, die unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten eine andere Behandlung rechtfertigen. Die Schulleitung bestimmt nach Ermessen, ob sie den Härtefall anerkennt.

Wo finde ich die Grundschuleinzugsbereiche für Bielefeld?

Hier können Sie sehen, in welchem Grundschuleinzugsbereich Sie wohnen und welche Grundschule wo liegt.

Wer entscheidet darüber, ob mein Kind einen Schulplatz an der gewünschten Grundschule erhält?

Die Schulleiterin oder der Schulleiter der jeweiligen Schule entscheidet – auf der Grundlage der Aufnahmekapazitäten (vorhandene Schulplätze) und der Aufnahmekriterien – über die Aufnahme Ihres Kindes in die Schule. Kinder, die im Einzugsbereich der Grundschule wohnen, haben Vorrang vor den Kindern, die nicht im Einzugsbereich wohnen.

(Sollten die Aufnahmekapazitäten der Schule überschritten werden, weil mehr Kinder angemeldet wurden als Schulplätze zur Verfügung stehen, entsteht ein sogenannter Anmeldeüberhang. Die maßgeblichen Vorschriften für die Auswahlkriterien bei Anmeldeüberhang finden sich in der Ausbildungsordnung Grundschule (AO-GS NRW, https://bass.schul-welt.de/6181.htm). Im Falle eines Anmeldeüberhanges von wohnortnächsten Kindern wird nach der Berücksichtigung von Härtefällen ein Aufnahmeverfahren gemäß § 1 Abs. 3 AO-GS durchgeführt. Die Kriterien, die von der Schule für das jeweilige Anmeldeverfahren zugrunde gelegt werden, müssen ausdrücklich benannt werden.)

Nach welchen Kriterien sucht eine Grundschule die Schüler*innen aus?

Sollten die Aufnahmekapazitäten der Schule überschritten werden, weil mehr Kinder angemeldet wurden, als Schulplätze zur Verfügung stehen, entsteht ein sogenannter Anmeldeüberhang. Die maßgeblichen Vorschriften für die Auswahlkriterien bei Anmeldeüberhang finden sich in der Ausbildungsordnung Grundschule (AO-GS NRW, https://bass.schul-welt.de/6181.htm).

– Geschwisterkinder -> Geschwisterkinder bzw. Geschwisterkind meint ein Geschwisterkind, welches im Einschulungsjahr des angemeldeten Kindes weiterhin diese Schule besucht. Nicht hinreichend ist, wenn ein Geschwisterkind früher einmal die Wunschschule besucht hat (vgl. VG Köln, Urt. V. 05.11.2008

– Schulweg -> Als Schulweg wird der kürzeste Weg zwischen dem Wohnort des Kindes und der Schule herangezogen. Dieser wird mit Hilfe eines Online-Kartendienstes (hier z. B. Google Maps mit der Einstellung: Fußgänger) ermittelt.

– Ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen -> Aber: Ein bestimmtes prozentuales sowie ein absolut gleiches Verhältnis ist nicht vorgesehen. D.h. es müssen nicht exakt gleich viele Mädchen und Jungen aufgenommen werden. Maßgeblich ist, dass ein gewisses Gleichgewicht besteht (vgl. SchulG NRW Kommentare, Stand: September 2017, § 46, S. 16).

Ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache

Der Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Schule hat in der Praxis als Auswahlkriterium kaum eine Bedeutung, da bereits bei der Platzsuche für einen Kindergarten aufgrund von Platzmangel oftmals nicht der gewünschte Kindergartenplatz bewilligt werden kann.

Die Kriterien, die von der Schule für das jeweilige Anmeldeverfahren zugrunde gelegt werden, müssen ausdrücklich benannt werden. Ein Losverfahren ist unzulässig.

Ihr Kind hat keinen Platz an der gewünschten Grundschule erhalten?

Die Schulleitung der Grundschule entscheidet über die Aufnahme der Schülerin / des Schülers in die Schule nach vorgegebenen Kriterien (s.o.). Manchmal gibt es jedoch mehr Anmeldungen, als Schulplätze vorhanden sind. Dann müssen leider Kinder abgelehnt werden. Sollte Ihr Kind an der Grundschule Ihrer Wahl nicht angenommen werden können, erhalten Sie einen sogenannten Ablehnungsbescheid. Im Ablehnungsbescheid werden Ihnen zur Orientierung Schulen aufgezeigt, welche in der Nähe noch freie Kapazitäten haben. Alternativ suchen Sie sich eine andere Grundschule aus und melden Ihr Kind dort an (Zur Anmeldung den blauen Anmeldeschein nicht vergessen!).

Sollten Ihre Bemühungen um einen Schulplatz dennoch erfolglos bleiben und Sie jeweils nur Absagen der Grundschulen erhalten, wenden Sie sich bitte an die untere staatliche Schulaufsicht bzw. an das staatliche Schulamt für die Stadt Bielefeld, Turner Str. 5-9, 33602 Bielefeld.

Widerspruch

Sie können gegen den Ablehnungsbescheid auch Widerspruch einlegen. Bitte reichen Sie diesen bei der Schulleitung der betreffenden Grundschule ein. Die Schule wird Ihren Widerspruch prüfen. Sollte hier keine Abhilfe möglich sein, wird die Schule den Vorgang an die zuständige Widerspruchsbehörde, das staatliche Schulamt für die Stadt Bielefeld, Turner Str. 5-9, 33602 Bielefeld, abgeben.

Ist sichergestellt, dass jedes schulpflichtige Kind einen Platz an einer Grundschule erhält?

Ja, denn es gilt die Schulpflicht.

Wir ziehen innerhalb Bielefelds um. Wo und wie melde ich mein Kind zum Schulbeginn an einer Grundschule an?

Auf Grund der freien Schulwahl können Sie Ihr Kind an einer Grundschule Ihrer Wahl anmelden. Bitte bringen Sie zur Anmeldung den farbigen Anmeldeschein, den Sie erhalten haben, mit. Auf dem Anmeldeschein finden Sie ein leeres Feld, in das Sie Ihre Wunschschule, z.B. die Grundschule in der Nähe der neuen Adresse, eintragen können. Wichtig: Bitte informieren Sie das Schulbüro der Grundschule, von der Sie den Brief mit dem Anmeldeschein erhalten haben, dass Sie umziehen werden / umgezogen sind und daher nun eine andere Grundschule an der neuen Adresse (gemäß des neuen Grundschuleinzugsbereiches) zuständig ist.

Wir ziehen neu nach Bielefeld

Wenn Sie neu in BIelefeld sind oder zeitnah nach Bielefeld ziehen und Ihr Kind auf Grund seines Alters schulpflichtig ist, können Sie sich an eine Grundschule Ihrer Wahl wenden und dort nach einem Schulplatz fragen. Die Schulleitung der ausgewählten Schule entscheidet über die Aufnahme der Schülerin / des Schülers in die Schule und wird Ihnen insofern eine Auskunft darüber geben, ob Ihr Kind an der jeweiligen Schule aufgenommen werden kann. Sollte Ihr KInd an der Grundschule Ihrer ersten Wahl nicht angenommen werden können, fragen Sie an einer anderen Grundschule nach.

Sollten Ihre Bemühungen um einen Schulplatz dennoch erfolglos bleiben und Sie jeweils nur Absagen von Grundschulen erhalten, wenden Sie sich bitte an die untere staatliche Schulaufsicht bzw. an das Schulamt für die Stadt Bielefeld.

Es ist auf jeden Fall sichergestellt, dass jedes schulpflichtige Kind einen Platz an einer Grundschule erhält, denn es gilt die Schulpflicht.

Info-Tage / Info-Veranstaltungen an Grundschulen für Eltern und Kinder

Die Grundschulen bieten in der Regel zeitgerecht Informationstage, Tage der offenen Tür für Eltern und Kinder oder auch Eltern-Informationsabende an. Bitte schauen Sie auf der Homepage der betreffenden Grundschule nach den Terminen.

OGS-Betreuung

Informationen zur OGS-Betreuung finden Sie auf der Homepage der ausgewählten Grundschule oder auch hier.

OGS-Betreuungszeiten

Die Betreuungszeiten werden in der Regel an allen Unterrichtstagen von spätestens 8.00 Uhr bis mindestens 15.00 Uhr, bei Bedarf auch länger sein. Eine genaue Festlegung der Betreuungszeiten erfolgt durch den OGS-Träger in Abstimmung mit den Verantwortlichen für die jeweilige Schule und entsprechend der Elternbedarfe (z.B. Betreuungszeit ab 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr).

Wächst Ihr Kind zweisprachig auf?

Möglichkeiten des Herkunftssprachlichen Unterrichts (HSU) der Stadt Bielefeld

Wenn Ihr Kind zweisprachig aufwächst, informieren Sie sich bitte bei Anmeldung an der Grundschule über die Möglichkeiten des Herkunftssprachlichen Unterrichts (HSU) in der Stadt Bielefeld. Die Anmeldung für den HSU sollte mit der Anmeldung an der Grundschule erfolgen. Weitere Informationen dazu hier.

Deutschkenntnisse / Sprachstandsfeststellung

Sprache und Bildung hängen eng miteinander zusammen: Eine altersgemäße Sprachentwicklung und die Beherrschung der deutschen Sprache sind Voraussetzungen für ein erfolgreiches Lernen. Deshalb muss die Förderung der kindlichen Sprachentwicklung möglichst früh beginnen. Kindern, die Deutsch altersgemäß beherrschen, fällt das Lernen in der Schule leichter. Die Sprachstandsfeststellung mit Delfin 4 wird jedes Jahr in einem standardisiertem Verfahren an den Schulen durchgeführt. Quelle: Schulministerium NRW – Weitere Informationen dazu: Schulministerium NRW

Weitere Informationen

finden Sie auch unter https://www.bildung-in-bielefeld.de/auf-in-die-schule/ sowie https://www.schulministerium.nrw/anmeldung-zur-grundschule

Wir wünschen Ihnen und Ihrem Kind einen guten Start in der Schule!

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